Amtszeiten
echo "\n"; ?>Gemeinde Stanzach
6642 Stanzach 6
Bezirk Reutte/Tirol
Gemeindeamt und Bürgermeister:
Tel.: +43 (0) 5632 / 282 30
Fax: +43 (0) 5632 / 282 31
gemeinde@stanzach.tirol.gv.at
www.stanzach.at
Amtszeiten:
Mo-Do: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Fr: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Parteienverkehr
echo "\n"; ?>Dauerkundmachung gem. §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
echo "\n"; ?>KUNDMACHUNG
Gemäß §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 1
- Diese Kundmachung gilt für alle Behörden, deren Geschäftsstelle das Gemeindeamt Stanzach, Stanzach 6, 6642 Stanzach, ist.
- Gemäß § 13 AVG wird für die Gemeinde Stanzach folgende Adresse, unter welcher Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, festgelegt:
Postadresse: Stanzach 6, 6642 Stanzach
Telefax: +43 (0)5632 / 282 – 30
E-Mail Adresse: gemeinde@stanzach.tirol.gv.at
- Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) sind auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
- Die Weiterleitung von Anbringen an die persönlichen E-Mail-Adressen der MitarbeiterInnen des Amtes sind – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.
§ 2
Gemäß § 13 AVG werden folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt:
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
(24. und 31. Dezember – keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr)
§ 3
Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1a AVG können im Internet unter der Adresse http://www.stanzach.at erfolgen.
§ 4
Datenformate
a) Für den elektronischen Verkehr mit der Behörde müssen folgende Formate verwendet
werden:
Text |
ASCII, UTF8 |
*.txt *.xml *.xsl *.csv |
Dokument |
PDF 1.3 / pdf/a RTF MS Office Word MS Office Excel MS Office PowerPoint Office Open XML Wird Office Open XML Excel Office Open XML Powerpoint |
*rtf *.doc *.xls *.ppt *.docx *.xlsx *.pptx |
Grafik |
GIF JPEG TIFF PNG |
*.gif *.jpg *.jpeg *.tif *.tiff *.png |
Komprimierung |
ZIP RAR |
*.zip *.rar |
b) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AVG werden folgende organisatorische Beschränkungen des
elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gegeben
und zwar gelten diese als nicht rechtswirksam eingebracht, wenn sie:
- einschließlich der Anhänge die Größe von zehn Megabyte überschreiten,
- verschlüsselt sind,
- Computerviren oder andere Funktionen enthalten, die Schaden an Daten oder Programmen herbeiführen oder deren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit, beeinträchtigen können,
- Ausführbare Dateien, Makros oder aktive Inhalte (z. B. VBScript, ActiveX, Java bzw. JavaScript) enthalten oder
- Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet (z. B. Registered Mail oder Cloud-Diensten) enthalten, weil die Inhalte aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.
Elektronische Mitteilungen mit komprimierten Anhängen dürfen keine der genannten Eigenschaften aufweisen.
§ 5
Diese Kundmachung tritt mit 01.05.2018 in Kraft.
Der Bürgermeister
(H. P. Außerhofer)