Information bezüglich Grundsteuerbefreiung Gemäß Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64/1987 i.d.g.F, ist der Steuerpflichtige von der Grundsteuer zu befreien, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des jeweils letzten Einheitswertbescheides beim Gemeindeamt Stanzach einzubringen. Dem Antrag ist die Berechnung des Einheitswertes vom Finanzamt beizuschließen. Sofern für ein Wohnhaus Wohnbauförderungsmittel gewährt werden, wären entsprechende Unterlagen vorzulegen (Zusicherung der Wohnbauförderungsmittel). Ob und in welchem Ausmaß die Befreiung von der Grundsteuer gewährt wird, kann erst nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen festgestellt werden. |